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1342. Juni 19. Leubus (dat. Lubens).

i. d. Geruasii et Prothasii mart.

Johannes, Abt zu Leubus, Zisterzienser-Ordens, bek., daß er mit Einwilligung seines Konvents in dem Streit zwischen dem Kloster einerseits u. den vorsichtigen Männern Heinrich v. Thyncz (Tinz, Kr. Liegn.) u. Othto Packusch, dessen Bruder, andererseits über gewisse Grenzen zwischen den Dörfern Boraschin (Borschen, Kr. Steinau) u. Tharchansdorph (Tarxdorf, Kr. Steinau) in die Wahl der vorsichtigen Männer, Herrn Heinr. Predyl, Othto Thadir, Heinr. Schenke (thabernator) u. Heinr. v. Lubens (Leubus), Steinauer Bürger [Als Steinauer Bürger sind nur Heinr. Schenke u. Heinr. v. Lubens aufzufassen (vgl. Urk. v. 14. Juni 1342, Reg. 6853)], zu Schiedsrichtern gewilligt u. denselben als gemeinsamen Freunden Vollmacht zur freundschaftlichen Beilegung des Streites gegeben u. sich ihrem Schiedsspruch zu fügen versprochen hatte, worauf diese Schiedsrichter dahin zu Recht erkannten, daß die gen. Grenzen zwischen Borschen u. Tarxdorf auf ewig bleiben sollen, wie sie von alters her gesteckt sind. Zugleich entschieden diese 4 Schiedsrichter gemeinsam mit den Ratmannen der Stadt Steinau, daß das Kloster den gen. Brüdern Heinrich u. Otto den Teil des Erbgutes (particulam siue sortem hereditatis), um den der Streit entstanden war u. der zwischen dem hohen Ufer gegen Borschen u. dem neuen Graben gegen Tarxdorf liegt, überlassen soll, so daß diese bei ihren Lebzeiten das Holz, Gras u. alle anderen Erträgnisse desselben zu ihrem Nutzen verwenden, dagegen keinen Verkauf dieses Gutes, durch den dasselbe dem Kloster entfremdet werden konnte, tätigen dürfen. Wollen die gen. Brüder künftig ihr eigenes Erbgut unter sich teilen, so soll der, dem der Teil des strittig gewesenen Erbgutes dann zufällt, diesen auf Lebenszeit genießen; nach seinem Tode aber soll dieses Stück des Erbgutes ohne Hinderung durch seine Nachfolger an das Kloster zurückfallen. Auf die Fischerei bei dem gen. Teil dieses Gutes sollen die Brüder Heinr. u. Otto kein Recht haben u. niemanden darin heimlich oder öffentlich hindern, vielmehr soll dieselbe dem Leubuser Kloster gehören, wie dies die darüber ausgestellte Vergleichsurkunde der 4 Schiedsrichter u. der Steinauer Ratmannen besagt (s. daselbst, Reg. 6853), die der Abt in allen ihren Punkten anerkennt u. unverletzlich zu beobachten verspricht.

Z.: Herr Johann, ehemals Abt (antiquo abbate), Godefridus Unterprior, Thylo Kellermeister, Heinrich Bancz, Gisilher Kämmerer, Bertold Säckelmeister (bursarius), Peter Czulcz (Zülz), Geruscho Laienbruder (conuersus).


Bresl. Staatsarch. Rep. 91 Urk. Kl. Leubus 288. Orig. Perg. m. d. spitzrunden Siegel des Abtes. Auf der Rückseite der Urk. der gleichzeitige Vermerk: "litera concordie super greniciis inter Boraschin et Tarchanstorph; hec litera iacet contra literas Stinauienses" und ein späterer Vermerk: "Concordia grenitiarum Tarchsdorf cum uilla Boraschin. Item den Kessel See und das Gemünde betr."


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.